Steuererklärung rückwirkend abgeben: darum lohnt es sich

Für die Abgabe der freiwilligen Steuererklärung hast du bis zu vier Jahre Zeit. Bild: Brooke Cagle / Unsplash.

Wusstest Du schon, dass Du die Steuererklärung rückwirkend abgeben kannst? Und zwar bis zu vier Jahre nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres! Du brauchst nichts weiter zu tun, als eine freiwillige Steuererklärung (sog. Antragsveranlagung) auszufüllen und einzureichen – und kannst dann in aller Ruhe auf die Steuerrückerstattung warten. Denn in neun von zehn Fällen erhältst Du mit einer Antragsveranlagung Geld zurück. Und zwar durchschnittlich 1.000 EUR. Wie und warum das geht, erklären wir Dir hier:

 

Grundsätzlich können alle Steuerzahler, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, ihre Steuererklärung auch rückwirkend abgeben. Wenn Du also beispielsweise für das Steuerjahr 2017 noch keine Steuererklärung abgegeben hast, kannst Du noch bis zum 31.12.2021 eine Antragsveranlagung einreichen – und die Steuererstattung einstreichen. Das geht ganz einfach, vor allem mit der richtigen Steuersoftware. 

Mit der Online-Lösung smartsteuer kannst Du Deine Steuererklärung direkt im Browser erledigen, eine Installation der Software ist nicht erforderlich. Der Interviewmodus von smartsteuer leitet Dich problemlos durch die Steuererklärung und sorgt dafür, dass alle Steuerformulare korrekt ausgefüllt sind. Das Beste daran: Du musst erst bezahlen, wenn Du Deine Steuererklärung tatsächlich ans Finanzamt schickst. Da Du vorher Deine Steuerrückerstattung berechnen kannst, musst Du also nur bezahlen, wenn sich die Abgabe der Steuererklärung auch wirklich für Dich lohnt. Deswegen: jetzt smartsteuer testen! 

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Steuererklärung rückwirkend: Wann lohnt sich das?

Die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung rückwirkend lohnt sich fast immer, wenn Du in einem Steuerjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (z.B. Angestellte, Arbeiter) hattest, und nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet warst. Der Grund: Dein Arbeitsplatz hat zwar Lohnsteuer ans Finanzamt abgeführt, kann dabei aber natürlich nicht Deine individuellen, steuermindernden Ausgaben (z.B. Fahrtkosten, Arbeitszimmer, Computer oder haushaltsnahe Dienstleistungen etc.) berücksichtigen. Diese und andere Kosten kannst Du aber steuermindernd absetzen. Das Finanzamt macht das allerdings nicht von sich aus, sondern nur, wenn Du eine freiwillige Steuererklärung einreichst, dort die entsprechenden Ausgaben einträgst und ggfs. Belege lieferst. Das geht auch noch vier Jahre rückwirkend. 

 

Und selbst wenn Du in einem Jahr keine steuermindernden Ausgaben hattest, kann sich eine rückwirkende Steuererklärung lohnen. Beispielsweise dann, wenn Dein Lohn bzw. Gehalt nicht jeden Monat gleich hoch ist (z.B. durch Feiertags- oder Schichtzuschläge, Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen). Der Grund: Das Finanzamt zieht Dir für Monate, in denen Du überdurchschnittlich viel verdient hast, deutlich mehr Lohnsteuer ab als ihm aufs Jahr gesehen zusteht. Auch diese zu viel gezahlte Lohnsteuer kannst Du Dir nur mit einer Steuererklärung am Jahresende (oder rückwirkend) vom Finanzamt zurückholen.