Steuererklärung in der Rente - wann sich die Abgabe lohnt

Sind Rentner:innen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?

In welchen Fällen Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, ist nicht ganz so einfach zu beantworten.

 

1. Das Finanzamt fordert Sie dazu auf. Der Rentenversicherungsträger übermittelt dem Finanzamt z.B. die Höhe der Rentenzahlung. Das Finanzamt prüft daher überschlägig, ob eine Steuer anfallen könnte. Im Zweifel fordert es von Ihnen eine Steuererklärung an.

2. Erhalten Sie zwar keine Aufforderung aber gehen Sie davon aus, dass für Sie eine Einkommensteuer anfällt, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung nach dem Einkommensteuergesetz verpflichtet. 

 

 

Außerdem könnte es für Sie von Vorteil sein, eine Steuererklärung abzugeben. Das ist z. B. der Fall, wenn Sie lohnsteuerpflichtige Einnahmen oder Einnahmen mit Kapitalertragsteuerabzug hatten und sich eine Steuererstattung erhoffen.

 

Diese Einschätzung, ob Sie eine Steuer schulden oder eine Steuererstattung erwarten können, ist ohne eine genaue Berechnung schwierig. Wichtig ist dabei, dass Sie alle wesentlichen steuerrelevanten Informationen in Ihrer Steuererklärung zusammentragen. Am besten benutzen Sie dazu eine Steuersoftwar, diese berechnet direkt, ob Sie eine Erstattung erwarten können.

Machen wir das an einem Beispiel deutlich:

Werner, geb. 1950

Gesetzliche Rente 18.000 EUR

Inge, geb. 1952

Gesetzliche Rente 12.000 EUR

Nebeneinnahmen

Mieteinnahmen 6.000 EUR

Besonderheit

Behinderung von Werner

Bild: Katarzyna Grabowska / Unsplash.

„Nach Abzug von Versicherungen und Miete bleibt nicht wirklich viel von unserer Rente für die Steuer übrig. Eigentlich wollten wir mit den Mieteinnahmen aus dem Appartement verreisen. Das Geld möchte ich lieber für uns ausgeben, anstatt es dem Finanzamt zu überlassen. Dank der Online-Steuererklärung smartsteuer hat das wunderbar geklappt. Das Programm ist auch leicht zu bedienen.

 

Ich bin gesundheitlich sehr angeschlagen. Die Software wies mich darauf hin, dass mir ein Behinderten-Pauschbetrag zusteht. Ebenso auf die Absetzung von Spenden und Kosten für die Haushaltshilfe. Die Folge: Weniger Steuer auf meine Rente!“

Die Details zum Steuerfall:

Rente EM: 18.000 (68 %)12.240  EUR
Werbungskostenpauschale-102  EUR
Rente EF: 12.000 (70 %)8.400  EUR
Werbungskostenpauschale-102  EUR
Mieteinnahmen  6.000  EUR
Werbungskosten V+V:-1.000  EUR
 
Summe der Einkünfte25.436  EUR
 
Altersentlastungsbetrag-600 EUR
Sonderausgaben Vorsorgeaufwendungen-3.300  EUR
Sonderausgabenpauschale-72  EUR
 
Zu versteuerndes Einkommen21.434 EUR
Einkommensteuer662 EUR

Werner (geb. 1950) bezieht seine Rente seit 1.6.2014. Im Jahr 2020 betrug die Brutto-Rente vor Abzug der Krankenversicherung insgesamt 18.000 EUR. Sein Anteil am Krankenversicherungsbeitrag betrug 1.494 EUR, der Pflegeversicherungsbeitrag 504 EUR.

 

Seine Ehefrau Inge (geb. 1952) bezieht ihre Rente seit 1.3.2015, insgesamt 12.000 EUR in 2020. Der Krankenversicherungsbeitrag betrug 996 EUR, der Pflegeversicherungsbeitrag 336 EUR.

 

Außerdem besitzen die beiden eine kleine vermietete Eigentumswohnung. Hieraus erzielen die beiden 6.000 EUR Mieteinnahmen, die Werbungskosten (Abschreibung, Reparaturen etc.) betrugen 1.000 EUR, sodass die Differenz von 5.000 EUR zu versteuern ist.

 

 

Geben Walter und Inge auf Basis dieser Daten ihre Steuererklärung ab, müssen Sie an das Finanzamt 662 EUR Einkommensteuer abführen.

Zur Erläuterung:

Wie viel Sie von Ihrer Rente versteuern müssen, hängt davon ab, wann Sie in Rente gegangen sind. Der Besteuerungsanteil beträgt für Rentner:innen, die im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen sind 50%. Die Hälfte der bezogenen Rente wird also in die Steuerberechnung einbezogen. Der steuerpflichtige Teil der Rente erhöht sich in jedem Jahr, das Sie später in Rente gegangen sind, um 2 %, ab 2021 um 1%. Für Walter beträgt der Besteuerungsanteil daher 68%, für Inge bereits 70%. Personen, die im Jahr 2040 erstmals Rente beziehen, müssen den gesamten Rentenbetrag versteuern.

 

Hier eine kleine Übersicht:

 

2005 50 %

2006 52 %

2010 60 %

2014 68 %

2015 70 %

2016 72 %

2017 74%

2021 81 %

2040 100 %

 

Im zweiten Rentenjahr legt das Finanzamt den prozentualen Rentenfreibetrag fest. Für Werner sind das 32 % (100% abzgl. 68%), für Inge 30%. Dieser bleibt für die komplette Zeit, in der die Rente bezogen wird, konstant.

 

Da Werner am 1.1.2016 das 64. Lebensjahr vollendet hat, erhält er einen Altersentlastungsbetrag. Ab 2018 erhält auch Inge den Altersentlastungsbetrag.

 

 

Die Möglichkeiten hat das Rentner-Paar, um Steuern zu sparen:

Rente EM: 18.000 (68 %)12.240  EUR
Werbungskostenpauschale-102  EUR
Rente EF: 12.000 (70 %)8.400  EUR
Werbungskostenpauschale-102  EUR
Mieteinnahmen  6.000  EUR
Werbungskosten V+V:-1.000  EUR
 
Summe der Einkünfte25.436  EUR
 
Altersentlastungsbetrag-600 EUR
Sonderausgaben Vorsorgeaufwendungen-3.300  EUR
übrige Sonderausgaben (Spenden)-300  EUR
Behindertenpauschbetrag-1.420  EUR
 
Zu versteuerndes Einkommen19.786 EUR
Einkommensteuer378 EUR
 
Haushaltshilfe-300 EUR
 
Verbleibende Einkommensteuer78 EUR

Werner und Inge sind natürlich nicht begeistert, dass sie Steuern zahlen sollen. Sie überlegen, was sie noch steuermindernd geltend machen können. Dabei fallen Ihnen folgende Dinge ein:

 

1. Die Eheleute spenden jährlich an verschiedene gemeinnützige Organisationen. Im Jahr 2020 waren es insgesamt 300 EUR.

 

2. Werner ist seit einigen Jahren schwer krank. Bisher hat er sich aber immer noch gescheut, sich einen Schwerbehindertenausweis ausstellen zu lassen. 2020 hat er sich endlich durchgerungen, worauf die zuständige Behörde ihm eine 100%ige Behinderung zuerkannt hat.

 

3. Beide beschäftigen eine Haushaltshilfe, die sie mit Hilfe des Haushaltsscheckverfahren bei der Knappschaft angemeldet haben. Insgesamt haben Sie der Haushaltshilfe 1.500 EUR im Jahr 2020 gezahlt.

 

Auf Grund dieser Daten ändert sich die Einkommensteuerberechnung so, dass Werner und Inge nur noch eine Einkommensteuer in Höhe von 78 EUR zahlen müssen (siehe Berechnungstabelle).

Weniger Steuer auf die Rente: Steuerersparnis von 584 EUR

Durch diese Minderungen ergibt sich eine tarifliche Einkommensteuer von 378 EUR. Die Aufwendungen für die Haushaltshilfe mindern diesen Betrag nochmals um 20% der Aufwendungen (max. 510 EUR), so dass nur noch 78 EUR Einkommensteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Werner und Inge haben somit 584 EUR gespart.

Da die Spenden (300 EUR) die Sonderausgabenpauschale (72 EUR) übersteigen, mindert sich das zu versteuernde Einkommen um weitere 228 EUR. Für die Behinderung erhält Werner den sog. Behindertenpauschbetrag, der sich nach dem Grad der Behinderung staffelt. Bei einer 100%igen Behinderung werden 1.420 EUR abgezogen.

Steuer und Rente: So macht Werner seine Steuererklärung als Rentner

Werner ist durch die Nutzung des Behinderten-Pauschbetrags auf den Geschmack gekommen. Er möchte auch im nächsten Jahr keine Steuern zahlen und nutzt dafür eine Steuersoftware, die ideal für Rentner geeignet ist. Die gesparte Steuer freut ihn - so hat er mehr von seiner Rente. Die Steuererklärung hat sich gelohnt. Mit smartsteuer ging das ganz einfach - testen auch Sie smartsteuer kostenlos.

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Steuererklärung Rente: Hintergrundwissen

Das unvermeidliche Ziel, auf das alle Arbeitnehmer:innen hinarbeiten: die Rente. Endlich nicht mehr arbeiten müssen, sich die Zeit selbst einteilen können. Wäre da nicht der blaue Brief vom Finanzamt, das eine Steuererklärung fordert. Doch wie sieht die Gesetzeslage zur Rentensteuer eigentlich genau aus? 

 

 

Steuern auf Rente erst bei Überschreiten des Freibetrags

Wenn Sie als Rentner:in eine Steuererklärung abgeben, heißt das nicht automatisch, dass Sie auch Steuern bezahlen müssen. Dies hängt nämlich davon ab, ob Sie den Freibeitrag überschreiten oder nicht.

 

2021 lag der Freibetrag bei 9.744 EUR für Alleinstehende und bei 19.488 EUR für Ehepaare. Für die Berechnung, ob Sie über oder unter dem Betrag liegen, müssen Sie immer Ihre Bruttorente heranziehen. Also die Summe vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung.

 

Welcher Anteil von der Rente zu versteuern ist, hängt aber auch damit zusammen, wann Sie in Rente gegangen sind (siehe weiter unten). Nur wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen nach allen Abzügen über dem Freibetrag liegt, müssen Sie Steuern zahlen.

 

Zudem werden auch andere Einkommen und Ausgaben berechnet:

 

  • Steuerpflichtig sind ebenfalls Einnahmen aus Miete oder Verpachtung, Zinseinnahmen und Bezüge aus Altersvorsorge, Betriebs- oder Witwenrente.
  • Von diesen Einnahmen werden allerdings auch wieder Ausgaben abgezogen: Werbungskostenpauschale, Sonderausgaben, Unterhaltskosten, Spendenbeiträge, außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten) und Kosten für Unfall- und Haftpflichtversicherung. Dies mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen.

 

Die Höhe des zu versteuernden Einkommens in der Rente

Wie im Beispiel der Rentensteuer von Werner und Inge schon erläutert, steigt der sogenannte Besteuerungsanteil der Rente stetig an. Somit entscheidet das Jahr, in dem Sie in Rente gegangen sind, darüber, wie viel Prozent Ihrer Rente Sie versteuern müssen. Seit 2005 (als man 50 % der Rente versteuern musste) wird der Besteuerungsanteil jährlich um 2 % erhöht. Ab dem Jahr 2021 kommt jedes Jahr nur noch 1 % hinzu. Schließlich werden alle, deren Rente ab 2040 beginnt, Ihre Rente zu 100 % versteuern müssen. 

 

Hier sehen Sie noch einmal die Übersicht über einige ausgewählte Renteneintritts-Jahre: 

 

JahrBesteuerungsanteil
200550 %
200652 %
2015              70 %
201672 %
201774 %
202181 %
2040100 %

 

Der Prozentsatz, den Sie als Rentner:in bezahlen müssen, bleibt für die komplette Zeit, in der Sie Rente beziehen, konstant.

 

Minijob in der Rente

Es kann mehrere Gründe haben, weshalb Sie trotz Rente einen Minijob ausüben: sinnvolle Beschäftigung oder zusätzliches Einkommen. Ob und wie viel Sie davon Steuern zahlen und ob Ihre Rente dadurch gekürzt wird, hängt von Ihrem Alter ab. Wenn Sie noch unter dem gesetzlichen Rentenalter liegen, führt schon ein Zuverdienst von 451 EUR monatlich (450 EUR sind erlaubt) zu Rentenkürzungen. Je nach Höhe um ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel.

 

Es kann sogar sein, dass Ihnen die gesamte Rente gestrichen wird. Zweimal im Jahr dürfen Sie im Monat bis zu 900 EUR verdienen, ohne dass Ihnen die Rente gekürzt wird.

 

Achten sie darauf, dass Sie nicht unterm Strich trotz Nebenjob weniger Geld haben als ohne Nebenverdienst. Bei einem Gehalt bis 450 EUR fallen für den Arbeitnehmer in der Regel keine Abgaben an - die übernimmt der Arbeitgeber. Wenn Sie das gesetzliche Rentenalter schon erreicht haben, dürfen Sie so viel dazu verdienen, wie Sie möchten.

 

Wenn Sie mehr als 450 EUR im Monat verdienen, müssen Sie das gesamte Gehalt gemeinsam mit Ihrer Rente versteuern (Anteil abhängig vom Besteuerungsanteil). Auch hier gilt: Für Einnahmen bis 450 EUR im Monat fallen für den Arbeitnehmer in der Regel keine Abgaben an.

 

Steuererklärung Rentner:innen: So geht´s richtig

Wenn Sie als Rentner:in eine Steuererklärung erstellen, haben Sie mehrere Möglichkeiten: Zum einen können Sie die Steuerformulare handschriftlich ausfüllen oder eine Steuersoftware nutzen. Heutzutage werden aber die elektronischen Steuererklärungen bevorzugt.

 

Unser Tipp: Erstellen Sie die Steuererklärung mit smartsteuer. Diese zeichnet sich durch Übersichtlichkeit und einfache Handhabung aus.

Alle Beispielrechnungen

Steuerrückzahlung
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Steuerrückzahlung
723,– EUR